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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der alphacaps healthcare GmbH zur Verwendung im unternehmerischen nationalen Verkehr

Präambel

 

alphacaps healthcare GmbH, Zur Rodelbahn 2b, 08541 Thoßfell, HRB 33855 (im Folgenden: achc), ist eine Service-Agentur, die als B2B-Vermittler zwischen

produzierenden Unternehmen (hier: Produktionsunternehmen) für Lebensmittel und Nahrungsergänzungen in unterschiedlichen Rezepturen und Formaten

und

 Händlern, Herstellern und Sonstigen (im Folgenden: Kunde), die solche Produkte (im Folgenden: die Ware) in ihrer eigenen Rezeptur und Verpackung auf den Markt bringen möchten, agiert.

 

1. Geltungsbereich

 

(1) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr für Lieferungen und Leistungen durch achc innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Lieferungen und Leistungen durch achc erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser AGB. Anderslautende, entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, gelten nur, soweit achc ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat; insoweit ersetzt die Textform die Schriftform nicht.

(3) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

 

(1) achc steht nicht für die Förderung oder Erfüllung des von dem Kunden mit der Ware verfolgtem Zweck ein. Etwaige Beratungen durch achc beruhen auf bisherigen Erfahrungswerten und stellen lediglich unverbindliche Hinweise dar; diese befreien den Kunden nicht von der Prüfung, ob die Ware für die von ihm verfolgten Zwecke geeignet ist.

 

Nimmt der Kunde die Beratungsfunktion von achc in Anspruch, so wird nach bestem Wissen und Gewissen, nach aktuellen Fachkenntnissen und Erfahrung beraten. Die Beratungs- bzw. Prüftätigkeit ersetzt jedoch keinen externen Gutachter bzw. Lebensmittelsachverständigen und bestätigt auch keine Verkehrsfähigkeit der Produkte hinsichtlich Rezeptur und Deklaration.

Der Kunde ist verantwortlich für die Verkehrsfähigkeit des Produktes und sichert diese mit Unterschrift unter der jeweiligen Spezifikation zu. Die genaue Einhaltung der in jeder Spezifikation festgelegten Merkmale wird von achc nach Unterschrift und Freigabe des Kunden im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zugesichert.

(2) achc gibt die kennzeichnungsrechtlichen Notwendigkeiten der Verpackung und Etikettierung der Ware vor sowie alle zur Durchführung des Produktionsauftrags relevanten Informationen. Die alleinige Verantwortung für die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung der Ware obliegt dem Kunden. Der Kunde gewährleistet gemäß dem für die vertragsgegenständliche Ware jeweils anwendbaren allgemeinen und spezifischen Lebensmittelinformationsrecht, Kennzeichnungsrecht und Werberecht das Vorhandensein, die Richtigkeit und die Gesetzmäßigkeit der Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung der Vertragsprodukte. Hiervon abweichende Vereinbarungen, wie z.B. die Angabe von achc als weiterer Hersteller auf den Etiketten, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Wird achc aufgrund der Verletzung von Kennzeichnungspflichten von Dritten in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, achc hiervon freizustellen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit wurde gemäß Ziffer 8 und Ziffer 9 dieser AGB durch achc verursacht.

Sofern sich hinsichtlich der Produkte oder ihrer Verpackungen ein Änderungserfordernis ergibt oder diese dem Kunden bzw. achc auffällt, weil

  1. Produkte, Verpackungen oder Deklarationen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund von Wettbewerbsverstößen verändert werden müssen, oder

  2. achc bestimmte Bestandteile oder Rohstoffe nicht mehr beziehen kann,

werden sich achc und der Kunde unverzüglich zusammen über das weitere Vorgehen beraten.

Der Kunde verpflichtet sich, achc unverzüglich zu informieren, wenn er erfährt, dass von einem Produkt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht.

Die Länder, in denen die Produkte verkauft werden sollen und die jeweiligen geltenden rechtlichen Anforderungen an Produktion und Verpackung, wird achc gemeinsam mit dem Kunden schriftlich festlegen.

(3) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass achc sowohl mit GSFI zertifizierten als auch mit nicht zertifizierten Lieferanten zusammenarbeitet. Nach Aufforderung durch den Kunden gibt achc Auskunft über den aktuellen Zertifizierungsstatus des Produktionsunternehmens.

 

(4) Die Anwendung, Verwendung und eine etwaige Weiterverarbeitung der Ware erfolgt außerhalb des Kontroll- und Verantwortungsbereichs von achc. Der Kunde ist auf seine Kosten für sämtliche damit einhergehende Prüfungen verantwortlich (wie etwa Verkehrsfähigkeitsprüfungen, Warenkennzeichnung, Behördenanzeigen).

 

Anzeige- und Meldepflichten für gelieferte Nahrungsergänzungsmittel im jeweiligen Land liegen beim Kunden, sofern dieser als Inverkehrbringer gilt und keine weiteren Vereinbarungen bestehen.

(5) Ist zur Herstellung der Ware eine Mitwirkung des Kunden erforderlich und kommt der Kunde dieser nicht nach, ist achc zur Erklärung des Rücktritts vom Vertrag berechtigt, wenn achc den Kunden erfolglos schriftlich unter Setzung einer dem Einzelfall entsprechend angemessenen Frist zur Mitwirkung auffordert. Das Recht von achc, Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

(6) Der Kunde trägt Sorge für eine gewissenhafte Wareneingangskontrolle. 

 

3. Angebote und Vertragsabschluss

 

  1. Angebote von achc sind freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen dar, es sei denn, achc bezeichnet sie als verbindlich.

  2. Sobald der Kunde das Angebot schriftlich bestätigt, gilt der Vertrag als zustande gekommen. Sollte der Kunde im Nachgang vom Vertrag zurücktreten, aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, behält sich achc das Recht vor, 250 EUR netto als Aufwandsentschädigung für bis dahin getätigte Entwicklungsarbeiten sowie etwaig erstellte Muster in Rechnung zu stellen.

  3. Bei Anfrage von Rezepturen, die nach Einschätzung von achc schon vor Angebotserstellung ein hohes Maß an Beratung und Entwicklung erfordern, behält sich achc das Recht vor, vor Erstellung eines Angebots eine Entwicklungspauschale in Höhe von 250 EUR netto in Rechnung zu stellen, die bei etwaigem Rücktritt vom Vertrag im Nachgang nicht erstattet wird.

 

(2) achc stellt die Ware gemäß den gesetzlichen Anforderungen nach in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht her, insbesondere nach den Anforderungen des deutschen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU. Vermarktet der Kunde die Ware weiter ins Ausland, haftet achc nicht für die Konformität der Ware mit den in dem Bestimmungsland geltenden Vorschriften. Auf etwaige über Satz 1 hinausgehende besondere Anforderungen an die herzustellende Ware hat der Kunde bei Angebotsanfrage ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.

(3) achc ist berechtigt, die Produktspezifikation (insbesondere Zusammensetzung, Rohstoffe) zu ändern, wenn dies im Rahmen der gesetzlichen Notwendigkeit erforderlich ist oder wenn die Qualität der Ware und ihre Verwendbarkeit nach dem vertraglichen Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, behält sich achc eine Annahmefrist von 10 Werktagen (montags bis freitags) ab Eingang der Kundenbestellung vor (§ 147 BGB).

(5) Ein Vertrag zwischen achc und dem Kunden kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung seitens achc zustande.

(6) Mündliche Nebenabreden oder Ergänzungen, die über die schriftliche Auftragsbestätigung von achc hinausgehen oder von dieser abweichen, sind unbeachtlich, soweit diese seitens achc durch eine hierzu nicht bevollmächtigte Person zugesichert werden. Bevollmächtigte Personen in diesem Sinne sind neben Geschäftsführern und Prokuristen ferner Generalbevollmächtigte.

(7) Kommuniziert der Kunde an achc nach Übersendung des freigegebenen Layouts Änderungen an Produktanforderungen oder -spezifikation für ein spezifisches Vertragsprodukt (sog. nachträgliche Änderungen), trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch den Verwaltungsaufwand in Höhe von pauschal 300 EUR netto. Die Verwaltungsaufwandspauschale fällt für jede weitere nachträgliche Änderung jeweils an. Nachträgliche Änderungen können mit einer Verlängerung der ursprünglichen Lieferfrist einhergehen, welche dem Kunden in der Bestätigung der nachträglichen Änderung mitgeteilt wird. achc behält sich vor, nachträgliche Änderungen abzulehnen oder bereits bestelltes Verpackungsmaterial oder Aufwand diesbezüglich in Rechnung zu stellen.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen

 

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise. Für einen etwaigen Preisnachlass (Skonto) gelten die in der Auftragsbestätigung geltenden Zahlungsbedingungen. Der Kunde ist zu Teilleistungen nur bei Teillieferungen oder bereits getätigten Anzahlungen berechtigt.

(2) Alle Preise verstehen sich einschließlich Verpackungskosten (exklusive Klischeekosten, falls nicht anderslautend angegeben) netto in Euro, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Preise für Lieferungen an eine deutsche Adresse gelten auf Basis DDP (Incoterms 2020), soweit im Angebot nicht anderslautend angegeben.

(3) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug.

(4) Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, werden bestehende Forderungen aus anderen Verträgen jeweils sofort fällig. Ferner ist achc auch ohne Fristsetzung zur Herausgabe der Ware und/oder nach Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt.

(5) Der Kunde hat die Rechnung unverzüglich zu prüfen. Erhebt der Kunde innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungserhalt gegen die Rechnung keine Einwände, gilt die Rechnung als anerkannt.

(6) achc behält sich Preiserhöhungen nach Vertragsschluss vor, soweit sich erforderliche Kosten (insb. für Herstellung, Material und Personal) nachträglich erhöhen und achc diese nicht zu vertreten hat. achc wird den Kunden unverzüglich über die Preiserhöhung in Kenntnis setzen.

(7) Ist die Ware mangelbehaftet, hat der Kunde bezüglich der Kaufpreiszahlung ein Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dieses in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel steht.

(8) Eine Aufrechnung durch den Kunden auf den zu zahlenden Kaufpreis ist nur mit seitens achc unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

5. Lieferungen

 

(1) achc ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese sind dem Kunden nicht zuzumuten.

(2) Sofern und soweit dies handelsüblich und aus Produktionsgründen notwendig ist, ist achc zu Mehr- bzw. Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt. Der Gesamtpreis ist bei Mehrlieferungen entsprechend zu erhöhen und bei Minderlieferungen entsprechend zu reduzieren, sodass der Einzelpreis pro Einheit unverändert bleibt.

(3) Vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung der Rohstoffe bleibt vorbehalten. achc ist zum (Teil-)Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit mangelnde Selbstbelieferung zum Lieferungsausfall beim Kunden führt und achc diese nicht zu vertreten hat.

(4) Wird der Kunde im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrags beliefert, ist achc zur Verweigerung der Belieferung berechtigt, wenn und solange die vereinbarte Kreditlinie durch die letzte Kundenbestellung erschöpft wird (§ 320 BGB).

 

6. Lieferfristen, Lieferverzug, Verzugsfolgen

 

(1) In der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen sind vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen unverbindlich (circa-Fristen). Verbindlich vereinbarte Lieferfristen werden in der Auftragsbestätigung gesondert als solche bezeichnet.

(2) Wird ein verbindlicher Liefertermin vereinbart und befindet sich achc mit der Lieferung schuldhaft in Verzug, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Eine angemessene Frist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Liefert achc auch nach Ablauf der Nachfrist nicht, ist der Kunde berechtigt, im Umfang der Nichtlieferung vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

(3) Lieferfristen beginnen frühestens mit der Übersendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Erfüllung der zur Vertragsausführung notwendigen Informationen und Mitwirkungspflichten des Kunden.

(4) Bei Lieferverzögerung aufgrund von achc nicht zu vertretender Ereignisse verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Zeit, während das Ereignis andauert, zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Initialisierung des Produktionsprozesses (sog. Anlaufzeit). Dauert das Ereignis mehr als 6 Wochen ab vereinbartem Liefertermin an, ist jede Partei berechtigt, vom Kaufvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Parteien sind ausgeschlossen. Ein Ereignis im Sinne des Satzes 1 liegt vor bei von achc nicht zu vertretender Nichtbelieferung oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Rohstofflieferanten, höherer Gewalt, Rohstoffmangel, Verzögerungen oder Ausfällen aufgrund Streiks, Verzögerungen oder Ausfällen aufgrund Pandemie, Transportverzögerungen und Betriebsstörungen vor.

(5) Kommt der Kunde mit der Annahme der Ware um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist achc berechtigt, für jeden Monat ein ortsübliches Lagergeld zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.

 

7. Versand, Gefahrübergang

 

Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands DDP (INCOTERMS 2020). Der Lieferort wird für jeden Einzelfall durch den Kunden bei Bestellung benannt und per Auftragsbestätigung seitens achc bestätigt. Vor endgültigem Versand (nach Fertigstellungsmeldung der Ware durch achc) hat der Kunde die Möglichkeit, den Lieferort innerhalb Deuschlands durch Mitteilung an achc innerhalb von zwei Werktagen in Schrift- oder Textform zu ändern.

 

8. Mängelgewährleistung, Haftung

 

(1) Maßgeblich für den Umfang und die Beschaffenheit der Ware sind die vom Kunden übermittelten Produktanforderungen/-spezifikation der Ware und die diesbezügliche Auftragsbestätigung durch achc. Weitere ausdrückliche oder stillschweigende Garantien in Bezug auf die Produkte bestehen nicht, mit Ausnahme von gesonderten Vereinbarungen, soweit diese mit dem Kunden bestehen und durch bevollmächtigte Personen (Nr. 3.7.) schriftlich vereinbart wurden.

(2) Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarungen steht achc nicht dafür ein, dass die Ware für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet ist. Für die gesetzlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen der Ware, insbesondere die gesetzmäßige Etikettierung/Aufmachung/Werbung der Ware ist der Kunde ausschließlich verantwortlich.

(3) Sofern der Kunde für einen Produktschaden oder Mangel der Waren (einschließlich ihrer Verkehrsfähigkeit oder von der Vereinbarung abweichenden Beschaffenheit) verantwortlich ist, ist er verpflichtet, achc insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Der Kunde stellt achc dabei von etwaigen Ansprüchen aus Produkthaftung oder sonstigen gesetzlichen Ansprüchen Dritter frei, wenn und soweit diese auf die Produktzusammensetzung und deren Verwendung oder sonstige Mängel des Produktes und seiner Aufmachung gestützt werden. Die Freistellung erfolgt auch hinsichtlich etwaiger Prozesskosten zur sachgerechten Interessenwahrnehmung durch achc. Das gilt auch, wenn tatsächlich kein Produktmangel vorliegt, sondern nur von Dritten behauptet wird. Sofern und soweit der Kunde achc nach dieser Vereinbarung freistellt, und achc gegen Dritte einen korrespondierenden Schadenersatzanspruch oder Kostenerstattungsanspruch durchsetzen kann, wird achc dem Kunden in Höhe der Freistellung Schadenersatzansprüche oder Kostenerstattungsansprüche abtreten.
(4) Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, soweit die Ware aufgrund unsachgemäßen Transports durch den Kunden oder unsachgemäßer Lagerung durch den Kunden oder aufgrund gewöhnlicher Alterungsprozesse einen Mangel erleidet. Rügt der Kunde einen Mangel der Ware nicht unverzüglich ab Ablieferung, so wird vermutet, dass der Mangel erst nach Ablieferung entstanden ist; die Ware gilt sodann als genehmigt. Unverzüglich bedeutet spätestens einen Werktag ab dem Zeitpunkt der Ablieferung. Bei versteckten Mängeln ist statt der Ablieferung der Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels maßgeblich. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

(5) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen steht dem Kunden nicht zu, soweit die Ware lediglich unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder die Brauchbarkeit der Ware nur unerheblich beeinträchtigt ist.

(6) Erhebt der Kunde unberechtigt Mängelrügen, hat der Kunde achc die zur Prüfung des Mangels entstandenen Aufwendungen, einschließlich etwaiger Transport- und Verpackungskosten, zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

 

9. Haftungsansprüche

 

(1) achc haftet dem Kunden gegenüber nur wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, mit dem achc bei Vertragsabschluss typischerweise rechnen musste. Regelmäßig ist dabei auf den zu liefernden mangelhaften Warenwert abzustellen. achc haftet nicht für Folgeschäden, reine Vermögensschäden oder für entgangenen Gewinn des Kunden.

(2) Die Haftungsbeschränkung nach vorstehendem Absatz 1 gilt nicht

(a) für vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen der achc oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,

(b) für schuldhaft verursachte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(c) für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,

(d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Ware, oder

(e) bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

 

10. Verjährung

 

(1) Rechte des Kunden wegen Mängeln der Ware verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt nicht

(a) für die Verjährung des Rückgriffsanspruchs des Kunden in dem Fall, dass der Letztkäufer ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist;

(b) bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer Garantieübernahme durch achc für die Beschaffenheit der Ware, (c) für Schadensersatzansprüche wegen grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wegen schuldhafter – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Ware bestehenden – Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und wegen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Die vorstehenden Regelungen in Absatz 1 gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die jeweils nicht mit einem Mangel der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt in Fällen des Absatzes 1 mit Ablieferung der Ware, in Fällen des Absatzes 2 ab Kenntnis bzw. Kennenmüssens des Kunden über die anspruchsbegründenden Umstände.

 

11. Rücktrittsrecht des Kunden

 

(1) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn achc die Pflichtverletzung zu vertreten hat; das Rücktrittsrecht wegen höherer Gewalt nach Ziff. 6 Abs. 4 bleibt unberührt. Erklärt der Kunde, dass achc eine vertragliche Pflicht verletzt hat, hat er innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch achc zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder an der Vertragserfüllung festhält.

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das Rücktrittsrecht des Kunden bei Bestehen von Mängeln der Lieferung bleiben unberührt.

12. Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die von achc gelieferte Ware bleibt in ihrem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden zustehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten oder umzubilden. Die Verarbeitung erfolgt für achc. Ist der Wert der von achc gelieferten Ware geringer als der Wert der im Eigentum des Kunden stehenden Ware und/oder geringer als der Wert der Verarbeitung, so erwirbt achc Eigentum an der neu hergestellten Ware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der von ihr gelieferten Ware zum Wert der anderen durch den Kunden verarbeiteten Ware.

(3) Achc erwirbt (Mit-)Eigentum im Falle der untrennbaren Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware mit nicht in ihrem Eigentum stehenden Ware nach Maßgabe des vorigen Absatzes 2 entsprechend.

(4) Der Kunde tritt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware bzw. durch die Verarbeitung neu entstandenen Ware gegen seinen Kunden an achc sicherungshalber ab, einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt bis zu dem Betrag, welcher dem von achc an den Kunden gestellten Rechnungsbetrag entspricht.

(5) Vorbehaltlich eines Widerrufs ist der Kunde zur Einziehung der an achc abgetretenen Forderung befugt. Der Kunde leitet Zahlungen, die auf die abgetretene Forderung geleistet ist, unverzüglich bis zur Höhe der gesicherten Forderung an achc weiter.

(6) Achc kann die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses widerrufen und von dem Kunden die Offenlegung der Sicherungsabtretung gegenüber seinem Abnehmer verlangen. Erklärt achc den Widerruf, hat der Kunde an achc die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber dem Abnehmer des Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Ein zum Widerruf berechtigendes Interesse liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Einstellung von Zahlungen, Insolvenzreife oder drohender Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden.

(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware nicht berechtigt. Wird die von achc gelieferte Ware Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, hat der Kunden achc unverzüglich zu unterrichten.

13. Beistellungen

 

(1) Stellt der Kunde achc für die Herstellung der Ware Material (Rohstoffe, Verpackungen) bei (Beistellungen), lagern diese bei dem jeweiligen Produktionsunternehmen auf Gefahr des Kunden. Die Lagerung stellt eine vertragliche Nebenpflicht dar. Achc haftet für Beschädigungen oder Unbrauchbarkeit der Beistellungen nur bei schuldhafter Sorgfaltspflichtverletzung.

(2) Beistellungen sind von dem Kunden auf seine Kosten gegen übliche Risiken zu versichern.

(3) Der Kunde versichert, dass die Beistellungen frei von Rechten Dritter sind und der Kunde die alleinige Verfügungsbefugnis hat. Ferner versichert der Kunde, dass Beistellungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften (insb. Lebensmittelsicherheit) hergestellt sind.

(4) Beistellungen sind auf Kosten und Gefahr des Kunden DDP an das jeweils von achc bestimmte Produktionsunternehmen zu liefern. Der Fahrer der Spedition ist dazu verpflichtet vollständige Dokumente mit sich zu führen. Es muss zwingend ein Lieferschein der Ware beiliegen, damit eine direkte Zuordnung stattfinden kann. Ohne vollständige Lieferpapiere und ohne rampenfähiges Fahrzeug wird die Annahme verweigert.

(5) Nach Erfüllung des Auftrags hat der Kunde überschüssige Beistellungen unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Kommt der Kunde dem nicht nach, ist achc nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, dem Kunden ein ortsübliches Lagergeld in Rechnung zu stellen.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Freigabe der Beistellungen angeforderten Dokumente vor Anlieferung der Beistellungen bereit zu stellen.

(7) Beistellungen dürfen nur nach vorheriger Freigabe und Absprache angeliefert werden. Wird dies nicht eingehalten, trägt der Kunde etwaige Kosten für Annahmeverweigerungen der Beistellungen bei Wareneingang.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

(1) Erfüllungsort ist am Sitz von achc.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, gilt: Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von achc, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, sind die Gerichte am Sitz von achc ausschließlich zuständig. Achc ist jedoch auch berechtigt, Klage an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(3) Es gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationales Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15. Datenschutz

 

achc erhebt und speichert Daten des Kunden, die zur Bearbeitung von Bestellungen und zur Vertragserfüllung notwendig sind. Die Daten unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

16. Schlussbestimmungen

 

(1) Individuell getroffene Abreden bedürfen, lediglich zu Beweisgründen, der unverzüglichen schriftlichen Niederlegung.

(2) Zur Einhaltung der Schriftform genügt auch die Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(3) Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen teilweise oder gänzlich unwirksam sein, bleiben die übrigen wirksamen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: Februar 2024

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